2018-07-01: Stellenmeldepflicht und Inländervorrang "light"
Seit 01.07.2018 gilt in der Schweiz die Stellenmeldepflicht für Berufsarten mit mindestens acht Prozent Arbeitslosigkeit. Damit müssen Arbeitgeber solche offene Stellen zuerst den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) melden. Hintergrund der Regelung: Betriebe sollen als Folge des Volksentscheids vom 09.02.2014 weniger ausländische Arbeitskräfte in die Schweiz holen und dafür das inländische Arbeitskräftepotenzial besser nutzen.
Zur Publikation des SECO: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Arbeitslosenversicherung/stellenmeldepflicht.html
Liste der meldepflichtigen Berufsarten
Der Statistik liegt die Schweizer Berufsnomenklatur des Bundesamts für Statistik zugrunde, gemäss welcher Technikredaktoren und Technikredaktorinnen mit Journalisten und Journalistinnen sowie Redaktoren und Redaktorinnen (Berufsart Nr. 811.01) zurzeit gleichgestellt werden. Zurzeit sind Technikredaktoren und Technikredaktorinnen im Gegensatz zu PR- und Marketingfachleuten von der Regelung nicht betroffen. Würde die Arbeitslosenquote den geltenden Schwellenwerte (5% ab 01.01.2020) überschreiten, würde das bedeuten, dass Arbeitgeber zuerst arbeitslose Medienschaffende anhören müssten, bevor sie möglicherweise qualifizierte Arbeitskräfte aus dem Ausland einstellen.
Der Vorstand wird sich also mit der Klassifizierung des Berufs der Technikredaktoren und Technikredaktorinnen befassen müssen.
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